Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

EUROTRANS Gebr. Schütte KG - nachfolgend EUROTRANS genannt - mit Sitz in D-21354 Bleckede befördert Frachtgut ausschließlich zu den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AGB sind im Internet unter http://www.eurotrans-kg.de jederzeit frei abrufbar. Der Auftraggeber erkennt die AGB von EUROTRANS bei Vertragsabschluss an. Alle Vereinbarungen und Leistungen von EUROTRANS erfolgen ausschließlich auf Grundlage der folgenden AGB unter Ausschluss entgegenstehender AGB des Vertragspartners. Sie werden auch Vertragsinhalt, wenn der Auftraggeber von diesen abweichende Bedingungen verwendet. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, sie finden auch dann keine Anwendung wenn EUROTRANS nicht ausdrücklich widerspricht oder der Vertragspartner erklärt, nur zu seinen Bedingungen zu handeln.

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge gemäß §§ 407 bis 449 und §§ 452 bis 452d HGB (multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Selbsteintritt des Spediteurs gemäß § 458 HGB. Für andere Speditionsverträge und für Lagerverträge sowie für Verträge über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe der unter § 9 aufgeführten abweichenden Regelungen zur Besorgung von Versicherungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind (z. B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes). Auf die Haftungsbegrenzungen gemäß § 9 wird besonders hingewiesen.

(2) Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedsstaates diesen Bedingungen entgegenstehen.

(3) Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe des § 11.

(4) Die Bedingungen finden nur im Verkehr zwischen Kaufleuten Anwendung.

(5) Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem Regelungsbereich des GüKG unterliegen.

§ 2 - Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung

Der Auftraggeber unterrichtet EUROTRANS rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben zum Wert des Gutes macht der Auftraggeber dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/ Zubehör von Bedeutung ist. Die Verpflichtung des Absenders nach § 5, 7 und 15 bleibt hiervon unberührt. EUROTRANS verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.

§ 3 - Übergabe des Gutes

(1) Der Absender hat EUROTRANS das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 415 HGB) sind ebenfalls zu übergeben.

(2) Führt EUROTRANS die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so ist der Auftraggeber zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die EUROTRANS durch diese Mängel entstanden sind. Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch EUROTRANS, sofern dies möglich und zumutbar ist.

(3) EUROTRANS ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Auftraggeber hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.

(4) Wird von EUROTRANS eine schriftliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3 verlangt, kann eine Überprüfung aber nicht vorgenommen werden, erfolgt die Bestätigung durch EUROTRANS unter Vorbehalt.

(5) Nimmt EUROTRANS ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so ist der Absender verpflichtet den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders zu bescheinigen.

(6) EUROTRANS erklärt, dass bei der Durchführung von Lebensmitteltransporten die Hygienevorschriften der VO (EG) 852/2004 eingehalten werden und dass das Fahrpersonal entsprechend unterwiesen wurde.

§ 4 -Frachtbrief / Begleitpapier

(1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z. B. Lieferschein, Rollkarte etc.) verwendet werden.

(2) Füllt EUROTRANS auf Verlangen des Auftraggebers den Frachtbrief aus, so haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers entstehen.

(3) Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern die Unterzeichnung nach einem anerkannten Verfahren erfolgt.

§ 5 - Verladen und Entladen

(1) Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine beförderungssichere Verladung durch EUROTRANS erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung durch EUROTRANS ist ebenfalls vergütungspflichtig.

(2) Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladefrist (höchstens eine Beladestelle, höchstens eine Entladestelle) vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Beladung und maximal 2 Stunden für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält.

(5) Wartet EUROTRANS aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

§ 6 -Gefährliches Gut

Der Auftraggeber hat bei Vertragsabschluss schriftlich oder in sonst lesbarer Form alle Angaben über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu übermitteln. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVS, so sind die Klasse und die Nummern des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVS in der jeweils gültigen Fassung und die dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben; eine Mitteilungsmöglichkeit bei Abruf besteht für den Auftraggeber nur, wenn ihm eine vorherige Mitteilung nicht möglich ist.

§ 7 - Quittung

Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist EUROTRANS berechtigt, vom Empfänger die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung), sowie die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie dem Stempel zu versehen; ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vor- und Nachname des Empfängers in Druckschrift anzugeben.

§ 8 - Verzug, Aufrechnung

(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. EUROTRANS darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden der Deutschen Bundesbank verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins.

(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Frachtvertrages entstanden sind, werden von EUROTRANS schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Für Lieferungen und Leistungen gilt ein allgemeines Aufrechnungsverbot, auch hinsichtlich bestehender Forderungen bzw. Schadenansprüche.

§ 9 - Haftung und Versicherung

I. Haftung aus Frachtverträgen

(1) EUROTRANS haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des RKGewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages auch für den Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht.

(2) Wird EUROTRANS vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

II. Haftung aus Speditionsverträgen, Lagerverträgen und Verträgen über logistische Dienstleistungen

Für die Haftung aus Speditionsverträgen, die nicht unter I Abs. (1) fallen (Selbsteintritt), aus Lagerverträgen sowie aus Verträgen über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) mit Ausnahme der Regelungen über die Besorgung von Versicherungen im Sinne der Ziffer 29 ADSp. Für die Eindeckung von Versicherungen gelten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (§ 454 Abs. 2 und § 472 Abs. 1 HGB) ausschließlich die Regelungen gemäß § 10 III dieser Bedingungen.

III. Versicherung

Haftpflichtversicherung

(1) EUROTRANS hat sich gegen alle Schäden, für die nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches und nach diesen Bedingungen gehaftet werden, im marktüblichen Umfang zu versichern. Die Versicherung der Frachtführerhaftung hat den Anforderungen der Pflichtversicherung zu entsprechen.

(2) Die jeweilige Haftpflichtpolice muss sicherstellen, dass für den Versicherungsvertrag insgesamt die Bestimmungen der Pflichtversicherung gemäß §§ 158b bis k Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angewendet werden und der Geschädigte den Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch nehmen kann.

§ 10 -Pfandrecht

Hinsichtlich des Pfandrechts gilt die Regelung des § 441 HGB.

§ 11 -Lohnfuhrvertrag

(1) Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Auftraggeber darüber einig sind, dass der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt.

(2) Auf den Lohnfuhrvertrag finden die Beförderungsbedingungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass EUROTRANS nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis verwendet.

§ 12 - Paletten, Packmittel, Ladehilfsmittel, Gitterboxen, Kundenpaletten

(1) Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten.

(2) Sollen Ladehilfsmittel getauscht werden, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsabschluss oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen, im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken oder in einem gesonderten Begleitschein festzuhalten. Der Tausch von Ladehilfsmitteln ist eine gesonderte Dienstleistung von EUROTRANS, die mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Dies gilt auch für Zug-um-Zug-Tauschregelungen nach Abs. 3.

(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rückführung leerer Ladehilfsmittel erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird.

(4) Für andere Ladehilfsmittel, wie z.B. Kundenpaletten, Gitterboxen usw. gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 13 - Mindestlohngesetzt (MiLoG)

EUROTRANS erklärt gegenüber dem Auftraggeber, dass sämtliche Verpflichtungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in Deutschland in seiner jeweils gültigen Fassung gegenüber dem jeweilig Berechtigten erfüllt werden, insbesondere den Beschäftigten mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zum Fälligkeitszeitpunkt zahlt.

§ 14 - Erfüllungsort

Erfüllungsort ist D-21354 Bleckede.

§ 15 -Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ist Lüneburg, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchsgegner Kaufmann ist.

§ 16 -Anwendbares Recht

Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 17 -Nebenabreden

Nebenabreden, Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen der Schriftform.

§ 18 -Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

Stand Oktober 2016